6.3. 6.3.1. Vorerst ist festzustellen, dass sich im Geschäftsjahr 2017 noch keine Rückzahlungsverpflichtungen zu Lasten der Rekurrentin/Beschwerdeführerin manifestiert hatten. Solche wurden erst mit dem Abschluss der Vereinbarung mit der C. AG vom 11. Dezember 2018 – und damit rund ein Jahr nach dem massgeblichen Bilanzstichtag – konkretisiert. Gegen einen Rückstellungsbedarf von CHF 2'310'105.00 spricht auch der Umstand, dass die ver- - 16 -