Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass seitens der Kunden der A. Ansprüche auf Herausgabe der an die A. im Rahmen der an sie vermittelten Finanzprodukte geflossenen Provisionen bestehen. Zufolge der Höhe der von der A. vereinnahmten Provisionen - alleine in den Jahren 2015 bis 2018 betrugen diese brutto CHF 9'359'491,70 - besteht für diesen Fall ein Risiko, dass die A. überschuldet ist. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass zumindest ein Teil der Kunden nachträglich auf einen möglichen Herausgabeanspruch rechtsgültig verzichtet.