Ob aus diesem Umstand alleine ein gültiger Verzicht der Kunden auf einen allfällig bestehenden Herausgabeanspruch der Kunden abgeleitet werden kann, muss bezweifelt werden. Zumindest für einen rechtsgültigen Verzicht des Auftraggebers auf die Herausgabe von Retrozessionen und ähnlichen Einnahmen des Vermögensverwalters werden vom Bundesgericht relative hohe Anforderungen gesetzt.