Gemäss L. und G. sei den Kunden bei den vermittelten Anleihensobligationen bewusst gewesen, dass Provisionen bezahlt werden würden. Dies sei aus den Emissionsprospekten ersichtlich gewesen. Bei der Vermittlung von Darlehen an die N. SA sei der Kunde nicht aktiv darauf hingewiesen worden. Ob aus diesem Umstand alleine ein gültiger Verzicht der Kunden auf einen allfällig bestehenden Herausgabeanspruch der Kunden abgeleitet werden kann, muss bezweifelt werden.