Aufgrund der vorliegenden Unterlagen darf davon ausgegangen werden, dass zwischen der A. und ihren Kunden kein Vermögensverwaltungsverhältnis für die vermittelten Finanzprodukte bestand (vgl. vorstehend Ziffer 7.4.1 ). Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob es sich bei der Rechtsbeziehung zu den Kunden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzprodukten um einen Auftrag oder eine auftragsähnliche Rechtsbezie- - 15 -