Die obigen Überlegungen sind auf die konkreten Umstände zwischen der A. und ihren Kunden anzuwenden und anhand einer Gesamtbeurteilung ist zu entscheiden, (a) ob sich die Rechtsbeziehung überhaupt als Auftrag oder auftragsähnliches Verhältnis bzw. zusammengesetzter Vertrag qualifiziert, und - wenn dies bejaht wird - ist zu untersuchen, (b) ob es bei den von der A. vereinnahmten Provisionen um herausgabepflichtige Zuwendungen handelt.