In BGE 138 III 755 ff. bestätigte das Bundesgericht im Wesentlichen seine Rechtsprechung zur Ablieferung von Retrozessionen und Vertriebsentschädigungen und bejahte auch eine Herausgabepflicht von sog. Bestandespflegekommissionen, die einer vermögensverwaltenden Bank von konzemfremden Produktanbietem entrichtet werden. Das Bundesgericht betonte aber, dass die Beurteilung, ob es sich um herausgabepflichtige Zuwendungen handelt, nicht losgelöst vom konkreten Verhältnis erfolgen kann. Im Hinblick auf den Zweck der Ablieferungspflicht nach Art.