Gemäss Auffassung des Bundesgerichts soll "der Beauftragte durch den Auftrag - abgesehen von seinem allfälligen Honorar - weder gewinnen noch verlieren; er muss daher alle Vermögenswerte herausgeben, welche in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen. [...] Zu den indirekten Vorteilen, die der Beauftragte herausgeben muss, zählen z.B. Rabatte, Provisionen, Schmiergelder usw.