Für die Herausgabepflicht ist allein entscheidend, dass der Beauftragte die Gegenstände (Vermögenswerte) infolge seiner Auftragsausführung erhalten hat. Zwischen dem Zugang eines Vermögensvorteils und dem Auftrag muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Bei Zuwendungen Dritter ist ein solcher schon dann zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, der Beauftragte könnte sich dadurch veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen.