Bei Art. 400 Abs. 1 OR handelt es sich um eine umfassende Ablieferungspflicht. Sie ist eine direkte Folge des fremdnützigen Charakters des Auftrages (BK-Fellmann, Art. 400 N 10, 113). Die Herausgabepflicht für die dem Beauftragten aus der Auftragsausführung zufliessenden Vermögenswerte beruht auf der Überlegung, dass der Beauftragte fremde Interessen besorgt und die damit verbundenen Vermögensveränderungen daher letztlich nur den Auftraggeber treffen sollen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Herausgabepflicht um eine Konkretisierung der Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR.440