Gemäss den der UB vorliegenden Unterlagen (auf die zum Teil auch in der Befragung vom 29./30. Oktober 2019 Bezug genommen wurden) stammen viele Kundenbeziehungen der A. aus der Tätigkeit von G. bei der M. (vgl. dazu vorstehend auch Ziffer 3.3.2). Im November 2016 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der M., G. und H. per 31. Dezember 2016 aufgelöst und die Zuweisung der Kunden zwischen den Parteien vereinbart. Vor diesem Hintergrund wurden Ende 2016 bzw. anfangs 2017 von den der A. zugewiesenen Kunden Ermächtigungen zur Dossierübergabe und Datenaustausch an die A. unterzeichnet. In der von der M. erstellten Ermächtigung zum Datenaustausch wurde darauf hingewiesen, dass der unter-