Gemäss L. und G. bestehen keine schriftlichen Verträge zwischen der A. und ihren Kunden. Vermögensverwaltungsverträge mit Kunden der A. hätten früher möglicherweise mit der M. bestanden. Diese hätten sich aber nicht auf die von A. vermittelten Anleihen bezogen, sondern auf Bankprodukte, die an Kunden vermittelt worden seien. Es seien weder von der A. noch von der M. Vermögensverwaltungsgebühren für die von der A. an die Kunden vermittelten Produkte verrechnet worden (die M. hätte von diesen Produkten gar nichts gewusst).