Die A. habe allgemeine Dienstleistungen an ihre Kunden erbracht (Unterstützung beim Hauskauf, Unterstützung bei Ehe- und Erbrechtsverträgen etc.). Von den Kunden habe man dafür in der Regel kein Honorar erhalten, ausser, wenn die A. ein Haus für einen Kunden verkauft habe. Dafür sei dann ein Maklerhonorar verlangt worden. Der Anstoss für diese Dienstleistungen der A. sei jeweils durch die Kunden erfolgt.