6.2. 6.2.1. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin ist gegenüber den Investoren insbesondere mit der "Reservationsvereinbarung B. für Anteile an der Anleihensobligation der C. AG 2017", der "Reservationsvereinbarung für Anteile an den Anleihensobligationen der C. 2017" wie auch mit dem Aktienkaufvertrag betreffend Kauf von Aktien der C. AG von der I. AG als Vermittlerin aufgetreten. Eine weitergehende Rechtsbeziehung – insbesondere als Vertragspartei – bestand gemäss diesen Vereinbarungen nicht. Weitergehende Verträge, insbesondere Vermögensverwaltungsverträge zwischen den Investoren und der Rekurrentin/Beschwerdeführerin befinden sich nicht in den Akten.