5.4. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin ist nach den genannten Grundsätzen an die von ihr vorbehaltlos mit der Steuererklärung 2017 eingereichte und unterzeichnete Jahresrechnung gebunden. Davon abzuweichen ist damit nur, wenn handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften solches gebieten. 6. 6.1. Zur Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung ist auf die von der Rekurrentin/Beschwerdeführerin betreffend C. AG und I. AG abgeschlossenen Vereinbarungen abzustellen. - 12 -