5.2.3. Abzugrenzen sind die Rückstellungen von den transitorischen Passiven, bei denen sowohl der Eintritt des Ereignisses als auch die Höhe der Kosten sicher sind (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 29a; Zur Behandlung von Provisionen: Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band Buchführung und Rechnungslegung [nachfolgend: HWP], Zürich 2014, S. 216, Ziff. IV.2.24.3). Transitorische Passiven gelten als kurzfristige Verbindlichkeiten, da sie voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden (HWP, S. 58, Ziff. II.4.2.2).