5.2.2. Rückstellungen sind im Gegensatz zu Abschreibungen nicht definitiv, sondern provisorisch. Sie sind aufzulösen, wenn sie nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang geschäftsmässig begründet sind (ausdrücklich in Art. 63 Abs. 2 DBG); die Auflösung kann von den Steuerbehörden erzwungen werden. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Rückstellung kann denn auch jederzeit überprüft werden, ohne dass neue Tatsachen eingetreten sind (VGE vom 18. September 2007 [WBE.2007.29]). Geschäftsmässig nicht begründete Rückstellung werden zum Reingewinn hinzugerechnet (§ 68 Abs. lit. b Ziff. 2 StG/Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG).