959 Abs. 5 OR; R. Gutsche, in: Rechnungslegung nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich, 2019, Art. 959a OR, Rz 128 ff.). Sie dienen der Zuordnung einer bestimmten Verpflichtung oder eines Verlustrisikos zur Periode ihrer Verursachung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 69 StG N 8 mit Verweis auf 36 StG N 29 f., mit Hinweisen). Voraussetzung der Rückstellung ist, dass ein Verlust am Bilanzstichtag mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht und sich in absehbarer Zeit geldmässig auswirken wird. Ausgangspunkt bildet die Handelsbilanz.