Unterzeichnung der (nachgelagerten) Abtretungsvereinbarungen zwischen den Kunden und der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2018 sei eine Vergütung vereinbart worden. Per Ende 2017 habe kein Ausfallrisiko bestanden. Eine Rückstellung für Retrozessionen, welche ihren Ursprung in vergangenen Geschäftsjahren hätten, könne nicht nachgeholt werden. Für die im Jahr 2017 ausbezahlten Retrozessionen sei eine Rückstellung zulässig, wobei davon auszugehen sei, dass nicht alle Anleger die Forderung geltend machen würden. Die Rückstellung von CHF 478'200.92 müsste daher noch mit der entsprechenden Eintretenswahrscheinlichkeit gewichtet werden.