Sodann sähen die mit den Kunden abgeschlossenen Vermittlungsverträge der Jahre 2013 - 2017 betreffend C. AG (Aktien und Anleihen) keine Haftung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin gegenüber den Investoren vor. Ebenso begründe der zwischen der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin und der C. AG geschlossene Vermittlungsvertrag keine Haftung. Erst mit der -8-