4.5. In der Vernehmlassung führte das KStA vorerst aus, die Darlehensverträge betreffend Mikrokredit F. sähen keine Haftung der Rekurrentin/Beschwerdeführerin für ein Ausfallrisiko vor. Erst mit den Abtretungserklärungen habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Zahlung an die Investoren mittels Abgeltung durch Anleihen der J. übernommen. Die Abtretung der Mikrokredit-Darlehen an die Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei per 30. Juni 2016 erfolgt. Eine Rückstellung per 31. Dezember 2015 sei daher nicht möglich gewesen.