Es werde im Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin als reine Vermittlerin keinem Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Es werde dabei ausser Acht gelassen, dass den Kunden für Retrozessionen, welche die Rekurrentin/Beschwerdeführerin für die Vermittlung erhalten hatte, Herausgabeansprüche zugestanden hätten. Ebenso seien Schadenersatzansprüche zu befürchten gewesen. Um diesen Verlustgefahren Rechnung zu tragen, sei eine Rückstellung für Ansprüche aus Verpflichtungen von CHF 1.73 Mio. und eine Rückstellung von rund CHF 480'000.00 für Herausgabeansprüche von Retrozessionen gebildet worden.