Das Ausfallrisiko habe bei der Rekurrentin/Beschwerdeführerin somit mehrere Millionen betragen. Im Jahr 2018 sei die Besicherung eines Teils der Anleihensobligationen durch nachrangige Schuldbriefe auf Liegenschaften in T. problematisch geworden. Aufgrund der Kündigung der Hypothek für die Liegenschaft in T. habe die C. AG massive Liquiditätsprobleme gehabt. Am Bilanzstichtag sei ein Mittelabfluss somit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Es werde im Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rekurrentin/Beschwerdeführerin als reine Vermittlerin keinem Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen sei.