Der Aufwand für die Kundenpflege könne frühestens in dem Jahr geltend gemacht werden, in welchem die Verträge für die Ersatzzahlungen abgeschlossen worden seien und somit die Verpflichtung zur Zahlung entstanden sei. Somit habe Ende 2017 nur im Umfang der selbst gehaltenen Wertschriften der C. AG ein Verlustrisiko bestanden. Nur im Umfang von CHF 10'000.00 sei eine Rückstellung geschäftsmässig begründet. Der steuerbare Reingewinn wurde wie folgt berechnet: