erworben. Gemäss Vereinbarung habe die Rekurrentin/ Beschwerdeführerin dann 50 % des Nominalwertes von der C. AG zurückerstattet erhalten. Die Abschlüsse für die C. AG hätten keine Haftung und damit keine Ersatzzahlungen der Rekurrentin/Beschwerdeführerin ausgelöst. Die im Rahmen der "Zedierung" der Investitionen der C. AG erfolgten Zahlungen und Aufwendungen seien als Aufwendungen für die Kundenpflege bzw. die Sicherung des Rufes in der Branche zu qualifizieren. Der Aufwand für die Kundenpflege könne frühestens in dem Jahr geltend gemacht werden, in welchem die Verträge für die Ersatzzahlungen abgeschlossen worden seien und somit die Verpflichtung zur Zahlung entstanden sei.