4.3. Im Einspracheentscheid wurde zur Begründung ausgeführt, die Rekurrentin/Beschwerdeführerin habe Anleihensobligationen der C. AG aus Emissionen 2013 (aaa) und 2017 (bbb) im Umfang von CHF 21 Mio. sowie Aktien der C. AG vermittelt. Die Rekurrentin/Beschwerdeführerin sei reine Vermittlerin gewesen. Es seien ihr Provisionen von CHF 1.2 Mio. zugeflossen. Die letzte Provisionszahlung sei im November 2017 erfolgt. Per Ende 2017 habe die Rekurrentin/Beschwerdeführerin eine Rückstellung von CHF 2'310'105.00 und eine Rückstellung für latente Steuern von CHF 475'000.00 verbucht.