2. Der Einspracheentscheid betreffend die direkten Bundessteuern 2017 sei aufzuheben und es sei auf die Aufrechnung der Rückstellung C. AG zu verzichten." und dem "II. PROZESSUALES RECHTSBEGEHREN: 1. Das Verfahren sei mit dem Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkten Bundessteuern Jahr 2015 zu vereinigen. 2. Das Verfahren sei zu sistieren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.