5. Den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2021 (am 12. Februar 2021 der Vertreterin im Einspracheverfahren [D. gmbh] und am 15. Februar 2021 der Liquidatorin [E. AG] zugestellt) hat die A. AG in Liquidation durch die Liquidatorin mit Rekurs und Beschwerde vom 16. März 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen mit dem "I. RECHTSBEGEHREN 1. Der Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sei aufzuheben und es sei auf die Aufrechnung der Rückstellung C. AG zu verzichten.