6. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu ca. 35 %. Sie haben daher 65 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -8- Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 152'800.00 festgesetzt.