4.5. Dass die beiden Kinder nach Auffassung der Rekurrentin aufgrund der Distanz (4,2 km) vom neuen Haus bis zur alten Schule in der Kita betreut werden müssen, rechtfertigt keinen Abzug für die geltend gemachten Kosten der Kinderdrittbetreuung, weil ein langer Schulweg aus steuerlicher Sicht keinen Grund für eine Drittbetreuung darstellt. 5. In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen von CHF 156'607.00 um CHF 3'767.00 auf CHF 152'840.00 herabzusetzen.