Allein aus dem Umstand, dass die Rekurrentin infolge ihrer Schwangerschaftsbeschwerden seit dem 25. Januar 2019 in der Praxis K. (Praxis für physikalische Therapie), Q., in Behandlung war (vgl. "Therapiebestätigung" vom 9. Dezember 2020), lässt nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts schliessen. Die Rekurrentin hat denn auch gemäss ihren eigenen Angaben am 6. Januar 2020 die Arbeit bei der L. wieder aufgenommen (vgl. E-Mail vom 26. Oktober -7-