4.4. Für den Zeitraum von Mitte August – Ende Dezember 2019 liegt kein Arztzeugnis vor, welcher der Rekurrentin eine (ganze oder teilweise) Erwerbsunfähigkeit im Sinne der obigen Ausführungen bescheinigt. Allein aus dem Umstand, dass die Rekurrentin infolge ihrer Schwangerschaftsbeschwerden seit dem 25. Januar 2019 in der Praxis K. (Praxis für physikalische Therapie), Q., in Behandlung war (vgl. "Therapiebestätigung" vom 9. Dezember 2020), lässt nicht auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts schliessen.