4.2. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG müssen die Kosten für die Drittbetreuung der Kinder in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Für den Zeitraum von Mitte August – Ende Dezember 2019 scheiden sowohl eine Erwerbstätigkeit als auch eine Ausbildung der Rekurrentin zum vornherein aus. Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit.