3.7. Streitig ist damit nur noch die Abzugsfähigkeit der Kosten der Kinderbetreuung von Mitte August – Ende Dezember 2019. -6- 4. 4.1. Die Rekurrentin hat nach Ablauf des Schwangerschaftsurlaubs bis Ende Dezember 2019 einen unbezahlten Urlaub bezogen, weil es ihr "körperlich nicht gut" ging (vgl. Einsprache).