Aufgrund der erneuten Überprüfung der Unterlagen im Rekursverfahren, müssten die Kinderbetreuungskosten – auch während der Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubes – also für die Zeit vom 31.05. – ca. 15.08.2019 zum Abzug zugelassen werden. Vom Gesamtbetrag der aufgelaufenen Kinderbetreuungs- Kosten für die Zeit vom 01.01. – 31.12.2019 von CHF 24'114 sollen somit CHF 15'071 (Anteil 7.5 Monate) davon 75 % = CHF 11'303 zum Abzug zugelassen werden, anstelle der im Einspracheverfahren gewährten CHF 7'536. Dies ergibt einen zusätzlichen Abzug von CHF 3'767." -5-