5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen, es sei in teilweiser Gutheissung des Rekurses ein zusätzlicher Abzug von CHF 3'767.00 zu gewähren. 6. A. und B. haben keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).