3. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 reduzierte die Steuerkommission Q. in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen um CHF 3'014.00 auf CHF 156'607.00. 4. Den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 (Zustellung am 20. Februar 2021) hat B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 1. März 2021 (Postaufgabe am 2. März 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt, es seien auch die Kinderbetreuungskosten von Juni – Dezember 2019 zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.