1. Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'600.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von CHF 18'086.00 lediglich CHF 4'522.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 25. November 2020 erhob B. mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 Einsprache. Sie beantragte sinngemäss, es seien die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von CHF 18'086.00 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen.