Daraus folgt aber auch ganz klar, dass S. für die Rekurrenten bloss eine Zweitwohnung für die Wochenenden und Ferien ist. In Q. hingegen halten sie sich regelmässig auf, gehen ihrer Arbeit nach und wohnen gemeinsam in der Wohnung. Nach zitierter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei verheirateten Paaren ohne Kinder bei gemeinsamem Wochen- und Freizeitaufenthalt der gemeinsame Wochenaufenthaltsort als Hauptwohnsitz. Deshalb ist der Einspracheentscheid und damit der steuerliche Wohnsitz der Rekurrenten in Q. zu bestätigen. 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.