6.4. Den aufgelegten Bankkonto- und Kreditkartenauszügen kann entnommen werden, dass an den Wochenenden in S. und Umgebung und an den Arbeitstagen im Raum Q. eingekauft wurde. Weiter ist auch ersichtlich, dass insbesondere Lebensmittel mehr in S. als in Q. eingekauft wurden. Besonders auffallend sind die regelmässigen Einkäufe in der Metzgerei/Delikatessengeschäft "G." und in der Bäckerei "H." in S.. Hingegen hat der Coiffeur der Rekurrentin seinen Salon in Q. ("I. GmbH").