6.3.2. Die beiden Wohnungen sind in ihrer Grösse vergleichbar. Die vorgebrachten Unterschiede im Ausbaustandart und in der Ausstattung wurden nicht mit Belegen bewiesen. Diese Ausführungen bleiben deshalb Parteibehauptungen. Da die Nebenkosten in S. anteilsmässig auf die verschiedenen Stockwerkeigentümer verteilt wurden, kann daraus auch nichts abgeleitet werden.