Das Bundesgericht geht bei Steuerpflichtigen in leitender Funktion davon aus, dass sie den steuerlichen Hauptwohnsitz am Arbeitsort und einen Nebenwohnsitz am Wohnort der Familie haben, wenn sie an Wochenenden und in der Freizeit zu der Familie zurückkehren, ansonsten aber am Arbeitsort wohnen (vgl. BGE 132 I 29, Erw. 4.2.). Die Annahme der leitenden Funktion würde den steuerrechtlichen Wohnsitz in Q. nur bestärken.