Insbesondere bedingt die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten, wie er vorbringt, die Anwesenheit vor Ort an Wochentagen, coronabedingt sogar auch bei Notfällen an Wochenenden. In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob der Rekurrent in einer leitenden Funktion gemäss interkantonalem Recht tätig ist. Das Bundesgericht geht bei Steuerpflichtigen in leitender Funktion davon aus, dass sie den steuerlichen Hauptwohnsitz am Arbeitsort und einen Nebenwohnsitz am Wohnort der Familie haben, wenn sie an Wochenenden und in der Freizeit zu der Familie zurückkehren, ansonsten aber am Arbeitsort wohnen (vgl. BGE 132 I 29, Erw.