Der Rekurrent arbeitet bei der F. AG in T. als Geschäftsführer in einem 100 % Pensum. Die Anwesenheit an den Wochenenden sei nur in Ausnahmefällen erforderlich. 6.2.2. Die Rekurrenten sind verheiratet und haben keine Kinder. Sie halten sich, nach eigenen Angaben, grundsätzlich von Montag bis Freitag gemeinsam in Q. auf, wohnen gemeinsam in der Mietwohnung und gehen überwiegend von dort ihrer Arbeit nach. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Beziehungen zum Arbeitsort auch dann als -8-