6. 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Steuerhoheit nicht nach den erklärten Wünschen der Steuerpflichtigen bestimmt. Die Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Q. der Rekurrenten ist bloss ein Indiz. Dass die Einwohnergemeinde Q. den (niederlassungsrechtlichen) Status als Wochenaufenthalter akzeptierte, hat für die Steuerbehörde bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes keine Bindungswirkung.