5.2. Die Vorinstanz argumentiert zusammenfassend, mit Hinweis auf die Rechtsprechung, dass das Steuerdomizil von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sich grundsätzlich dort befindet, wo sie während der Woche wohnen oder arbeiten würden, auch wenn sie ihre Wochenenden regelmässig an einem anderen Ort verbringen, zu dem sie intensive Beziehungen pflegen. Die Tage, welche die Rekurrentin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auswärts übernachtet habe, seien weder zu Q. noch zu S. zu zählen. Fakt sei, dass sich die Einsprecher in den restlichen Tagen überwiegend in Q. aufgehalten hätten.