Bei gemeinsamen Wochen- und Freizeitaufenthalt überwiegen in der Regel die Beziehungen zum Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort, wenn der Aufenthalt an diesem nicht von vornherein provisorischer Natur bzw. zeitlich begrenzt ist. So hat, gemäss der Rechtsprechung, ein unselbständig erwerbendes Ehepaar ohne Kinder, das während der Woche gemeinsam am Arbeitsort in einer Wohnung und am Wochenende an einem anderen Ort in einer Wohnung lebt, seinen Wohnsitz am Arbeitsort.