4.2.2. Die Rekurrenten beantragen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz für die Steuerjahre 2019 und 2020 in S. zu belassen sei. Der vorliegende Rekurs beurteilt die Situation per 31. Dezember 2019 für das Steuerjahr 2019. Der Entscheid für das Steuerjahr 2019 gilt grundsätzlich fortdauernd. Es ist jedoch möglich, für das Steuerjahr 2020 einen Antrag auf erneute Prüfung -5- des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu stellen. Auf den gestellten Antrag bezüglich Steuerjahr 2020 kann deshalb nicht eingetreten werden.