4.2. 4.2.1. Die Feststellungsverfügung der Steuerkommission Q., mit der das Besteuerungsrecht beansprucht wird, beschlägt die Steuerperiode 2019. Sie hat deshalb den bereits überblickbaren künftigen Umständen bis zum Ende der Steuerperiode Rechnung zu tragen. Die Rechtsmittelinstanz, die den Steuerentscheid später überprüft, hat zudem die weiteren, bis zu ihrem Entscheid überschaubaren Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 123 I 289; Bundesgerichtsurteile vom 17. Juni 2004 [2P/180.2003] und vom 6. November 2001 [2P.135/2001] = StE 2002 A 24.22 Nr. 4).