von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Die Beurteilung der Steuerpflicht wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes, vorgenommen (§ 164 Abs. 1 bis 3 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 164 StG N 3 ff.). Diese Veranlagungsbehörde entscheidet auch über Einsprachen (§ 195 Abs. 1 StG).